Nach Auffassung des FG Münster ist der Zinssatz für die Abzinsung von Rückstellungen für Verpflichtungen verfassungsgemäß. Die Wertungen der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes bei der Vollverzinsung seien nicht übertragbar.
Gefordert wird von dem Kläger eine Abzinsung mit einem an das aktuelle Zinsniveau angepassten Zinssatz. Dies lehnte das FG Münster ab. Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem IV R 4/22 anhängig. Vergleichbare Verfahren sollten mit Verweis auf dieses Musterverfahren offen gehalten werden.
Praxishinweis
Hinzuweisen ist darauf, dass durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz eine Abzinsung zumindest für Verbindlichkeiten nicht mehr vorzunehmen ist. Der Abgrenzung zwischen Verbindlichkeiten und weiterhin abzuzinsenden Rückstellungen kommt daher eine hohe Praxisbedeutung zu.