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Steuerentlastungsgesetz 2022: Weitere (lohnsteuerrelevante) Änderungen geplant!

7. März 2022

Grundsätzliches

Der Koalitionsausschuss hat am 23. Februar 2022 weitere Steueränderungen beschlossen. Diese Beschlüsse haben Eingang in den Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 gefunden.

Es wurden folgende Änderungen beschlossen bzw. es sind folgende Änderungen durch den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 vorgesehen:

Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler und lohnsteuerliche Folgewirkungen

Zur Entlastung der Fernpendler wird die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale seit 1. Januar 2021 befristet bis zum
31. Dezember 2026 gestaffelt gewährt.

Ab dem 21. Entfernungskilometer ergibt sich eine erhöhte Entfernungspauschale, durch die Fernpendlern ein erhöhter steuerlicher Abzug gewährt wird. Die erhöhte Entfernungspauschale wird unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel gewährt. 

Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung und gestaffelte Entfernungspauschale

Für jeweils eine wöchentlich tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt gilt die erhöhte gestaffelte Entfernungspauschale ebenso. Mittelbar wirkt sich die Erhöhung der Entfernungspauschale auch auf die steuerfreie Erstattung von wöchentlichen Familienheimfahrten aus.

Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Geplant ist ferner die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bislang 1.000 EUR auf 1.200 EUR rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bereits während des Jahres monatlich beim Lohnsteuerabzug in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt.

Erhöht sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Laufe des Jahres 2022 mit steuerlicher Rückwirkung, ist diese rückwirkende Gesetzesänderung rückwirkend im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Eine Arbeitgeberverpflichtung zur rückwirkenden Berücksichtigung besteht nur dann nicht, wenn ihm dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist (z. B. weil der Mitarbeiter mittlerweile aus dem Betrieb ausgeschieden ist). Eine Berücksichtigung erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung des jeweiligen Arbeitnehmers.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Geplant ist die Erhöhung des Grundfreibetrags um 363 EUR von derzeit 9.984 EUR (2022: Einzelveranlagung) auf 10.347 EUR. Auch diese Erhöhung ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 vorgesehen.

Praxishinweis

Bei Berechnung der Lohnsteuer wird der Grundfreibetrag ebenfalls berücksichtigt. Kommt es zu einer rückwirkenden Erhöhung, ist die Lohnsteuer rückwirkend zu korrigieren, wenn dies dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist.

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet allerdings aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist. In diesen Fällen tritt der Effekt aus der Erhöhung des Grundfreibetrags im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein.

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