Das BMF hat sein Schreiben vom 26.2.2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet.
In dem überarbeiteten Schreiben vom 22.2.2022 stellt das BMF nun Folgendes ergänzend klar:
Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt
– keine besondere Form der Abschreibung,
– keine neue Abschreibungsmethode und
– keine Sofortabschreibung dar.
Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.
Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
– die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
– die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
– der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
– die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
Die Regelung findet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung.
Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.