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BMF: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

23. Februar 2022

Das BMF hat sein Schreiben vom 26.2.2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet.

In dem überarbeiteten Schreiben vom 22.2.2022 stellt das BMF nun Folgendes ergänzend klar:

Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt

– keine besondere Form der Abschreibung,

– keine neue Abschreibungsmethode und

– keine Sofortabschreibung dar.

Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.

Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass

– die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,

– die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,

– der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,

– die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Die Regelung findet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung.

Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

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