Allein der Passus „zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer” in einem Mietvertrag ohne einen konkreten Hinweis auf die Ausübung der Option seitens des Vermieters genügt nicht den Anforderungen an den Ausweis der Umsatzsteuer, so dass dem Mieter der Vorsteuerabzug zu versagen ist. Fehlt es von vornherein an einem ausreichenden Ausweis der Umsatzsteuer im Mietvertrag, liegt auch keine Rechnung vor, die später mit Rückwirkung berichtigungsfähig wäre.
Vermieter und Mieter sollten umgehend prüfen, ob ihre Mietverträge den Anforderungen des FG Münster standhalten. Wichtig ist dabei auch, dass der Mietvertrag eine Rechnungsnummer und die Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden enthält. Die Mieter sollten zudem darauf achten, dass die einzelnen Zahlungsbelege (Überweisungsträger) die jeweiligen Leistungsabschnitte (z.B. Monate, Quartale) und die konkret gezahlte Umsatzsteuer erkennen lassen. In Zweifelsfällen sollten Vermieter jeweils bis zum 31.12. eine Jahresrechnung mit allen notwendigen Angaben erstellen bzw. sollten Mieter eine Jahresrechnung verlangen.
Noch ein Hinweis zur Absenkung des Steuersatzes im zweiten Halbjahr 2020: Es reicht(e) aus, wenn der Vertrag durch ergänzende Unterlagen angepasst worden ist, die unter Bezug auf den ursprünglichen Vertrag alle erforderlichen Informationen zum Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 enthalten haben.
Stand: 09.02.2021