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Steuer-News

Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren (OSS und IOSS) bei Fernverkäufe

26. April 2021

Das bisherige MOSS-Verfahren wird ersetzt durch das One-Stop-Shop-Verfahren („OSS“) und ausgedehnt. Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Nachfolgend soll kurz auf die „OSS – EU-Regelung“ nach § 18j UStG eingegangen werden.

Es gilt: Das OSS-Verfahren (EU-Regelung) richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

 

Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der EU ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z.B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

Die Teilnahme an dem Verfahren „OSS – EU-Regelung“ können Unternehmer auf elektronischem Weg ab dem 1. April 2021 beim BZSt anzeigen.

Das OSS-Verfahren steht auch Kleinunternehmern im Sinne des § 19 UStG offen. Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann das Wahlrecht nur durch den Organträger ausgeübt werden.

Eine Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und alle maßgebenden Umsätze (Fernverkäufe etc.) möglich; dies gilt hinsichtlich sonstiger Leistungen an Nichtunternehmer nur für die EU-Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer bzw. im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft der Organkreis weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat.

Hinsichtlich innergemeinschaftlicher Fernverkäufe ist eine umsatzsteuerliche Erfassung im allgemeinen Besteuerungsverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten unerheblich.

Sofern Deutschland zuständiger EU-Mitgliedstaat ist, muss die Anzeige, also die Ausübung des Wahlrechts zum besonderen Besteuerungsverfahren OSS, gegenüber dem BZSt erfolgen.

Erbringt der Unternehmer erstmals entsprechende Umsätze oder überschreitet er erstmalig die Umsatzschwelle von 10.000 Euro, gilt das besondere Besteuerungsverfahren ab dem Tag der ersten Leistungserbringung, wenn die Anzeige gegenüber der zuständigen Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt.

Ändern sich die Angaben der Anzeige, hat der Unternehmer der zuständigen Finanzbehörde des EU-Mitgliedstaates, bei der er die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren angezeigt hat, die Änderungen bis zum 10. Tag des auf den Eintritt der Änderungen folgenden Monats auf elektronischem Weg mitzuteilen.

Der Unternehmer hat für jeden Besteuerungszeitraum (= Kalendervierteljahr; § 16 Abs. 1d Satz 1 UStG) eine „OSS-Umsatzsteuererklärung“ innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch zu übermitteln; dies gilt auch, wenn keine entsprechenden Umsätze erbracht wurden. Hierbei hat er die auf den jeweiligen EU-Mitgliedstaat entfallenden Umsätze zu trennen und dem im betreffenden EU-Mitgliedstaat geltenden Steuersatz zu unterwerfen.

Die Beträge in der Umsatzsteuererklärung sind in Euro anzugeben; es sei denn, der EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, sieht die Angabe der Beträge in seiner Landeswährung vor.

Eventuelle Vorsteuerbeträge aus dem anderen EU-Staat können (nur) im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend gemacht werden, wenn das OSS-Verfahren genutzt wird.

 

Stand: 26.04.2021

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