Verstärkt wird gegenwärtig die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG auf staatliche Corona-Hilfen beantragt. Es wird darauf verwiesen, dass die Corona-Hilfen als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a) oder b) i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu behandeln seien.
Die Finanzverwaltung hat die Forderung auf Anwendung der Fünftelungsregelung auf Corona-Hilfen abgelehnt. Bei den Corona-Hilfen handele es sich nicht um Entschädigungen, sondern um Zuschüsse nach Maßgabe von R 6.5 Abs. 1 Satz 1 EStR 2012.
Wegen des mitvorliegenden Eigeninteresses der öffentlichen Hand liege keine Entschädigung und damit auch kein Grund für die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG (Fünftelungsregelung) vor.
Praxishinweis
Unabhängig davon soll die Fünftelungsregelung auch deshalb zu versagen sein, weil die staatliche Corona-Hilfe regelmäßig geringer ausfalle als die entgangenen Betriebseinnahmen und deshalb eine Ermäßigung des Steuersatzes nicht gerechtfertigt sei.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Finanzgerichte dieser Argumentation anschließen werden.
Stand: 21.07.2021