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Steuer-News

Ort der Lieferung beim Fernverkauf

26. April 2021

3c Abs. 1 UStG verlagert den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzip grundsätzlich an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Wie erwähnt gilt etwas anderes, wenn der EU-einheitliche Schwellenwert in Höhe von 10.000 Euro nicht überschritten wird. Auf die Anwendung dieser Schwelle kann verzichtet werden, so dass auch bei geringen Umsätzen die Regelungen zum Fernverkauf (mit dem Bestimmungslandprinzip) in Betracht kommen können. Im Übrigen darf der Händler zur Nutzung der Umsatzschwelle nur in einem einzigen Mitgliedstaat ansässig sein (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG).

 

Beispiel

Ein in Deutschland ansässiger Händler veräußert über die eigene Internetseite einen Fernseher an eine Privatperson in Frankreich. Die Ware wird aus seinem Lager im Inland an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet. Der Händler überschreitet die Umsatzschwelle von 10.000 Euro nicht und verzichtet nicht auf die Anwendung des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG, also auf die 10.000 Euro-Grenze.

Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig. § 3c Abs. 1 UStG ist nach § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht anzuwenden, weil der Händler nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und die Umsatzschwelle nicht überschreitet. Da die Lieferung an eine Privatperson erfolgt, liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG vor.

 

Beispiel

Sachverhalt wie oben, der Händler überschreitet jedoch die Umsatzschwelle von 10.000 Euro bzw. verzichtet auf ihre Anwendung.

Auf die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist § 3c Abs. 1 UStG anzuwenden. Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die Privatperson befindet (hier: Frankreich). Der Händler kann das besondere Besteuerungsverfahren im Sinne des § 18j UStG („OSS“) in Anspruch nehmen und den Umsatz darüber erklären. Andernfalls hat der Händler den Umsatz im Bestimmungsland (hier: Frankreich) im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären.

 

Beispiel

Ein in Deutschland ansässiger Händler veräußert über die eigene Internetseite Handyzubehör an eine im Inland ansässige Privatperson. Die Ware wird aus seinem Lager in Frankreich an den Wohnsitz der Privatperson versendet. Der Händler verzichtet auf die Anwendung der Umsatzschwelle und nimmt an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG („OSS“) teil.

Auf die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist § 3c Abs. 1 UStG anzuwenden. Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die Privatperson befindet (hier: Inland). Der Händler hat die Umsätze über das besondere Besteuerungsverfahren im Sinne des § 18j UStG („OSS“) zu erklären.

Das BMF beantwortet auch die Frage, wie die Umsatzschwelle von 10.000 Euro konkret zu ermitteln ist: Der Wert von 10.000 Euro darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten werden. In die Prüfung einzubeziehen sind die maßgebenden sonstigen Leistungen (z.B. „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“) und die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe, die im Kalenderjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgeführt wurden. Eine zeitanteilige Aufteilung der Umsatzschwelle kommt nicht in Betracht.

 

Beispiel

Der in Deutschland ansässige Unternehmer U erbringt in den Jahren 2020 und 2021 bestimmte digitale Leistungen an in anderen EU- Mitgliedstaaten ansässige Privatkunden. Im Jahre 2020 hat er „digitale sonstige Leistungen“ zuzüglich der Fernverkäufe in einem Volumen von 9.000 Euro erbracht. Im ersten Halbjahr 2021 hat er bereits Fernverkäufe im Wert von 20.000 Euro getätigt.

Lösung: Im vorangegangenen Kalenderjahr 2020 wurde die ab dem 1. Juli 2021 maßgebliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro nicht überschritten. Da die ab dem 1. Juli 2021 auch für innergemeinschaftliche Fernverkäufe maßgebliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro für das Kalenderjahr 2021 jedoch bereits im ersten Halbjahr überschritten wurde, kommt es ab dem 1. Juli 2021 ab dem ersten Umsatz zur Ortsverlagerung in den EU-Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist.

Die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe vor dem 1. Juli 2021 sind zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Ortsbestimmung nach § 3c UStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung aufgrund des Überschreitens der Lieferschwelle zur Anwendung kam. U hat demnach alle in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ab dem 1. Juli 2021 in den EU-Mitgliedstaaten zu versteuern, in denen die Empfänger ansässig sind, und kann dafür das besondere Besteuerungsverfahren nach
§ 18j UStG („OSS“) in Anspruch nehmen.

Ein Fernverkauf setzt die Transportveranlassung durch den Fernverkäufer voraus; eine indirekte Beteiligung reicht aus.

 

Beispiel

Händler H aus Köln verkauft Waren über die eigene Internetseite an eine Privatperson in Belgien. Die Waren werden durch eine Spedition zum Kunden transportiert. H stellt dem Kunden die Transportkosten in Rechnung und leitet sie nach Zahlung an die Spedition weiter.

H bezahlt die Transportkosten an den Spediteur. Anschließend stellt er diese seinem Kunden in Rechnung. Es ist folglich von einer Beteiligung am Transport auszugehen und es liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf von Gegenständen vor. Der Lieferort verlagert sich damit gemäß § 3c Abs. 1 UStG nach Belgien, wenn H die Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschreitet oder schon überschritten hat (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG) bzw. auf die Anwendung der 10.000 Euro-Grenze verzichtet (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG).

Beispiele zur Mitwirkung am Versand:

  • Der Lieferer bewirbt in beliebiger Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten, stellt den Kontakt zwischen dem Erwerber und einem Dritten her oder übermittelt einem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt.
  • Der Lieferer stellt dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung, zieht diese ein und leitet sie dann an einen Dritten weiter, der die Versendung oder Beförderung der Waren übernimmt.

Als Fernverkauf gilt auch die Lieferung eines Gegenstands aus dem Drittlandsgebiet in einen EU-Mitgliedstaat. Dabei sehen § 3 Abs. 3a UStG einerseits und § 3c Abs. 3 UStG andererseits ein recht kompliziertes Regelwerk vor. In § 3 Abs. 3a UStG geht es um die so genannte Lieferfiktion bei elektronischen Schnittstellen. Dabei soll letztlich sichergestellt werden, dass Verkäufe aus dem Drittland über eine deutsche bzw. innerhalb der EU betriebene Online-Plattform nicht unbesteuert bleiben. Das heißt, der Betreiber des Online-Marktplatzes wird unter bestimmten Voraussetzungen als Steuerschuldner – und nicht nur als Haftender – angesehen (siehe nachfolgend unter 4.).

  • 3c Abs. 3 Satz 1 UStG hingegen verlagert den Ort der Lieferung eines Fernverkaufs eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in die EU eingeführt wird, in den EU-Mitgliedstaat, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG („IOSS“; Sachwert bis 150 Euro) zu erklären ist.

Wird ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt und wird der Gegenstand über das IOSS (§ 18 k UStG: Import-One-Stop-Shop) erklärt, so ist der Ort der Lieferung in dem Staat, in dem die Warenbewegung endet. Wie bereits geschildert ist der Fernverkauf aus einem Drittland aber steuerfrei, wenn der Sachwert maximal 150 Euro beträgt und das neue IOSS genutzt wird (§ 5
Abs. 1 Nr. 7, § 18k UStG). Eine Ausnahme gilt für u.a. verbrauchsteuerpflichtige Waren.

Bei der Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro aus einem Drittlandsgebiet, bei dem das IOSS nicht genutzt wird, sieht § 21a UStG ein besonderes System vor: So genannte „gestellende Personen“ können danach die Sendungen in direkter oder indirekter Stellvertretung für Rechnung des Sendungsempfängers zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden. Angesichts der geringen 150 Euro-Grenze werden dies üblicherweise Post-, Paket- oder Expresskurierdienstleister sein, die das Verfahren mittels digitaler Unterstützung effizient abwickeln können und dabei die umfassenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten beachten.

Die Regelung gilt nicht für Sendungen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren enthalten. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Nutzung der allgemeinen zollrechtlichen Verfahren.

 

Praxishinweis

Auf der Interseits des Zolls finden sich bereits Hinweise zur Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen für Kunden, die sich nicht vertreten lassen wollen. Hier ein Auszug: „Für Privatpersonen wird die Möglichkeit zur Erfassung des neuen Zollanmeldungstyps IPK (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro) über eine Internetplattform geschaffen, welche über das BuG (Bürger- und Geschäftskundenportal) zugänglich sein wird.“

Weitere Informationen: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-IMPOST/atlas-impost_node.html

 

Stand: 26.04.2021

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