Mit dem JStG 2020 hat der Gesetzgeber eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Für die Jahre 2020 und 2021 kann für jeden Tag, an dem eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich zu Hause erbracht wird, ein pauschaler Betrag von 5 EUR (max. 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr) steuerlich geltend gemacht werden.
Praxishinweis
Sofern ein Steuerpflichtiger verschiedene berufliche oder betriebliche Tätigkeiten ausübt, sind sowohl die Tagespauschale von 5 EUR als auch der Höchstbetrag von 600 EUR auf die verschiedenen Betätigungen – eventuell im Wege der sachgerechten Schätzung – aufzuteilen.
Um die Homeoffice-Pauschale für einen Kalendertag in Anspruch nehmen zu können, muss an diesem Tag die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden.
Für den Abzug muss kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden sein bzw. auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wird verzichtet.
Das Wahlrecht, statt der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer die Homeoffice-Pauschale in Anspruch zu nehmen, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung pro Veranlagungszeitraum nur einheitlich getroffen werden.
Praxishinweis
Eine Aufteilung nach Monaten oder Kalendertagen lehnt die Finanzverwaltung ab. Eine Aufteilung nach Monaten oder eine tageweise Aufteilung würde dem Normzweck widersprechen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Finanzgerichte dieser eher restriktiven Auffassung anschließen werden.
Der Gesetzeswortlaut enthält im Übrigen keinen Zeitpunkt für die Ausübung des Wahlrechts. Die mit erstmaliger Erklärung getroffene Wahl kann folglich bis zur Bestandskraft des jeweiligen Bescheides geändert werden.
Stand: 21.07.2021