Der Bundesfinanzhof hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG mit Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 – u.a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird. Das BMF-Schreiben v. 16.5.2013, BStBl I 2013, 729 zum Verhältnis von § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen daher wie folgt geändert:
Nach Rdnr. 4 wird folgende Rdnr. 4a eingefügt:
4a Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 – VI R 14/18 -, BStBl 2021 II Seite xxx). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden.
Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Stand: 15.02.2021