Zinsen auf Steuererstattungen nach § 233a AO führen beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG oder in Verbindung mit § 20 Absatz 8 EStG zu Einkünften anderer Art. Zinsen auf Steuernachforderungen hingegen können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung und führt regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit.
Allerdings könne die Regelung in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn – bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen. Die Finanzverwaltung hat deshalb eine Billigkeitsregelung zur Vermeidung unbilliger Härten getroffen:
Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.
Ereignis in diesem Sinne ist der einzelne Vorgang, der Ansprüche aus dem Steuerschuld-verhältnis im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht oder vermindert (z. B. Erhöhung des Warenbestandes eines Jahres / Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr).
Stand: 19.03.2021