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Steuer-News

BFH: Abzug nicht berücksichtigter Erhaltungsaufwendungen i.S.d. § 82b EStDV beim Tod des Steuerpflichtigen

22. April 2021

Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012). Dies hat der BFH mit Urteil v. 10.11.2020 – IX R 31/19 entschieden. Mit dieser Entscheidung wendet sich der IX. Senat des BFH gegen die anderslautende Verwaltungsanweisung, vgl. R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012.

 

Stand: 22.04.2021

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