Seit dem 1.1.2020 müssen elektronische Kassensysteme grundsätzlich durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Das BMF hat mit Schreiben vom 6.11.2019 (BStBl. 2019 I S. 1010) diese Frist durch eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 verlängert.
Mit Datum vom 17.7.2020 hat das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt im Erlasswege den Unternehmen in Sachsen-Anhalt unter bestimmten Voraussetzungen eine antraglose Fristverlängerung zur TSE-Implementierung bis zum 31.3.2021 gewährt. Diese allgemein gültige Übergangsregelung wird durch das Ministerium nicht über den 31.3.2021 hinaus verlängert.
Betroffene Unternehmen können jedoch im Einzelfall bei ihrem zuständigen Finanzamt unter Bezugnahme auf § 148 AO eine weitere Fristverlängerung beantragen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die Anforderungen der bisherigen Übergangsregelung erfüllt, also insbesondere bis zum 30.9.2020 einen Auftrag zur Implementierung einer TSE erteilt hat. Darüber hinaus müssen Gründe vorliegen, die es dem Antragsteller unmöglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich machen, eine TSE fristgerecht einzusetzen. Beim vorgesehenen Einsatz von hardwarebasierten TSE, die bereits seit Ende 2019 am Markt verfügbar sind, liegen solche Gründe im Regelfall nicht vor. Die meisten cloudbasierten TSE wurden erst in diesem Jahr zertifiziert; von weiteren Zertifizierungen ist im Jahr 2021 auszugehen. Ist der Einsatz einer solchen cloudbasierten TSE geplant, sind begründete Verzögerungen denkbar.
Den zu stellenden Anträgen sollten gleich alle erforderlichen Nachweise beigefügt werden, damit eine zügige Bearbeitung durch die Finanzämter erfolgen kann. Die regelmäßig erforderlichen Nachweise sind im Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.4.2021 aufgeführt, welches Sie HIER herunterladen können.
Stand: 20.04.2021