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Steuer-News

Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 (§ 111 EStG)

10. August 2020

Auf Antrag ist bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der vorläufige Verlustrücktrag beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Alleinige Voraussetzung für die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2020 auf null Euro (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG).

Bei der Berechnung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind, nicht zu berücksichtigen. Insoweit können typischerweise keine Verluste entstehen (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Ein höherer Betrag als 30 Prozent kann vom Gesamtbetrag der Einkünfte für den VZ 2019 abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person einen voraussichtlichen Verlustrücktrag für 2020 im Sinne des § 10d Abs. 1 Satz 1 in dieser Höhe anhand detaillierter Unterlagen – bspw. betriebswirtschaftliche Auswertungen – nachweisen kann (vgl. § 111 Abs. 2 EStG).

Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 kann bei einer Einzelveranlagung insgesamt bis zu 5 Mio. Euro beziehungsweise bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b EStG zusammenveranlagt werden, bis zu 10 Mio. Euro betragen (vgl. § 111 Abs. 3 EStG).

Der Antrag kann formlos bei Abgabe der Steuererklärung für 2019 gestellt werden.

Sofern die Vorauszahlungen für den VZ 2019 aufgrund eines erwarteten Verlustrücktrags für 2020 herabgesetzt wurden, kann sich daraus im Rahmen der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 eine Nachzahlung ergeben. Diese wird auf Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den VZ 2020 zinslos gestundet (vgl. § 111 Abs. 4 EStG).

Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 ist im Rahmen der Veranlagung für den VZ 2020 zu überprüfen und die Steuerfestsetzung für den VZ 2019 zu ändern. Der Gesamtbetrag der Einkünfte für den VZ 2019 ist hierbei um den bislang berücksichtigten vorläufigen Verlustrücktrag für den VZ 2020 zu erhöhen und – gegebenenfalls – um die tatsächlich rücktragsfähigen negativen Einkünfte gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG des VZ 2020 – vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen – zu mindern. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid für den VZ 2019 bestandskräftig geworden ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ 2020 abgelaufen ist. Soweit die Änderung der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 auf einer Hinzurechnung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 beruht, ist § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden (vgl. § 111 Abs. 6 EStG).

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