§ 146a Abs. 2 Satz 2 AO sieht eine Möglichkeit der Befreiung von der seit dem 01.01.2020 geltenden Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO) bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen (Massengeschäft) vor. Das Sächsische FG hat nun mit Beschluss vom 1.4.2020 – 4 V 212/20 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragstellerin – eine Bäckereifiliale – vorläufig von der Belegausgabepflicht zu befreien, abgelehnt.
Allein dies reicht jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht für die Befreiung von der Belegausgabepflicht aus. Denn eine Befreiung steht gemäß § 146a Abs. 2 Satz 2 AO im pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde (§ 5 AO), wobei die Pflicht zur Belegausgabe dem betroffenen Unternehmer nach § 148 AO unzumutbar sein muss. Aufgrund des Verweises auf § 148 AO durch § 146a Abs. 2 Satz 1 AO gelten dessen inhaltliche und formale Maßgaben. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht „unter den Voraussetzungen des § 148 AO“ (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 14.12.2016, BT-Drs. 18/10667, S. 27). Danach setzt die Befreiung zusätzlich voraus, dass die Einhaltung der durch § 146a Abs. 2 Satz 1 AO auferlegten Belegausgabepflicht Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
Sächsisches FG, Beschluss v. 1.4.2020 – 4 V 212/20