Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 2. Juli 2020 zur befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations-und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020 Stellung genommen und die Abschnitte 10.1 und 12.16 des UStAE geändert.
Damit führt die Finanzverwaltung bei der Aufteilung des in der Rechnung des Hoteliers enthaltenen Entgeltanteile für das Frühstück eine Nichtbeanstandungs-Quote von 30 % für den Getränkeanteil ein. Bei sogenannten Businesspaketen für Leistungen, die insgesamt nicht dem befristet verminderten Umsatzsteuersatz unterliegen (wie zum Beispiel die Nutzung von Sauna oder W-Lan), wird es künftig nicht beanstandet, wenn der darauf entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Gesamtpreises angesetzt wird.
Stand: 06.07.2020