Die Pandemie ist zur Wirtschaftskrise erwachsen. Mit aller Kraft versucht die Bundesregierung, die Schäden zu begrenzen – auch mit steuerlichen Hebeln. Bereits die Anhörung im Deutschen Bundestag zum 1. Corona-Steuerhilfegesetz offenbarte, welche Herausforderungen sich dabei ergeben.
Seit Beginn der Corona-Krise haben Bund und Länder mit beeindruckender Geschwindigkeit und Flexibilität untergesetzlich auf die Liquiditätsprobleme der Steuerpflichtigen reagiert. Nach dem anfänglichen Corona-Schock war es jedoch höchste Zeit, auch gesetzlich die Bewältigung der Krise in steuerlicher Hinsicht anzugehen. Beherzt und mit ebensolchem Tempo startete die Koalition den parlamentarischen Betrieb: Auf das 1. Corona-Steuerhilfegesetz im Mai folgte zügig das 2. Corona-Steuerhilfegesetz im Juni.
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 12.6.2020.
Absenkung des Umsatzsteuersatzes
Auf Basis des Beschlusses vom 3.6.2020 senkte die Bundesregierung in ihrem Entwurf für das 2. Corona-Steuerhilfegesetz die Umsatzsteuersätze gänzlich auf 16 % und 5 % herab – für ein halbes Jahr ab 1.7.2020.
Verbesserung des steuerlichen Verlustrücktrages
Die Bundesregierung fasste in ihrem Entwurf des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes die Anhebung des Abzugsvolumens auf. Die Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrages soll schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar sein, befristet auf Antrag in Veranlagungszeitraum 2019 und 2020.
Rechtssicherheit für steuerfreien Corona-Bonus für Arbeitnehmer
Dem Finanzausschuss war es ein großes Anliegen, kurzfristig Rechtssicherheit für Arbeitnehmer zu schaffen: Mit dem BMF-Schreiben vom 9.4.2020 stellten Bund und Länder Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020 bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Rechtsgrundlage sollte laut der Verwaltungsanweisung § 3 Nr. 11 EStG sein. Dies führte in der Praxis zu etlichen Fragen.
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags berücksichtigte die Hinweise der Sachverständigen und führte einen § 3 Nr. 11a EStG ein.
Verlängerung der Frist für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
Die Bundesregierung verlängerte die 2020 endende Frist für die Verwendung von IAB in dem Entwurf des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes um ein Jahr.
Verlängerung der Reinvestitionsfrist § 6b EStG um ein Jahr (bis 31.12.2021)
Die Reinvestitionsfrist für gebildete Rücklagen nach § 6b EStG (Veräußerungsgewinne aus bestimmten Veräußerungsgeschäften) können um ein Jahr verlängert werden.
Weitere Maßnahmen des Konjunkturpaketes
- die Aussetzung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus Corona-Krediten,
- die Stärkung der Thesaurierungsbegünstigung und damit der Eigenkapitalquote von KMU,
- die Erleichterung des Verfahrens zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch ein Verrechnungsmodell,
- die Aufhebung der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge,
- die Anhebung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungs- und der Buchführungsgrenzen,
- die krisengerechte Ausgestaltung der erbschaftsteuerlichen Mindestlohnsumme.
Erfreulicherweise ging die Bundesregierung manches davon im Entwurf des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes mit ersten richtigen Schritten an. So sah er eine Erleichterung beim Verfahren der Einfuhrumsatzsteuer und eine Abmilderung der Steuerlast durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten auf Kredite nach § 8 Nr. 1 GewStG vor.
Stand: 16.06.2020