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Informationsschreiben zur Erleichterungsregelung bei elektronischen Kassensystemen

16. Juli 2020

Seit dem 01. Januar 2020 schreibt der Gesetzgeber vor, dass elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten sind, um die in der Kasse gespeicherten Daten vor unzulässigen nachträglichen Veränderungen zu schützen. Da Entwicklung, Zertifizierung und Produktion der TSE’en bis zum 01. Januar 2020 nicht so weit vorangeschritten waren, dass tatsächlich eine Ausstattung aller elektronischen Registrierkassen erfolgen konnte, hatten Bund und Länder entschieden, dass es bis zum 30. September 2020 von den Finanzämtern nicht beanstandet wird, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.
Inzwischen sind unterschiedliche TSEen am Markt verfügbar. Angesichts der durch die Corona-Krise verursachten Beeinträchtigungen und Verzögerungen und auch mit Blick auf den mit der befristeten Absenkung der Mehrwertsteuersätze verbundenen administrativen und finanziellen Aufwand der Unternehmen zeigt sich jedoch, dass es nicht allen Unternehmern gelingen wird, die eingesetzten Registrierkassen bis zum 30. September 2020 mit einer TSE auszustatten.

Das Landesamt für Steuern informiert mit einem Informationsschreiben, unter welchen Voraussetzungen eine antragslose, stillschweigende Fristverlängerung längstens bis zum 31. März 2021 gewährt wird.

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