Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wie folgt erleichtert:
- Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Informationen über Kurzarbeitergeld unter dem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Weiterer Link zur Agentur für Arbeit bzgl. Beantragung von Grundsicherung auch für Unternehmer