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Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie

26. März 2020

Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wie folgt erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

 

Informationen über Kurzarbeitergeld unter dem Link:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 

Weiterer Link zur Agentur für Arbeit bzgl. Beantragung von Grundsicherung auch für Unternehmer

https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

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