Am 29.10.2020 hat der Bundestag das Zweite Familienentlastungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz soll darauf abzielen, Familienleistungen zu verbessern, mit steigenden Preisen verbundene höhere Existenzminima steuerpflichtiger Personen und ihrer Kinder zu berücksichtigen und die Wirkung der kalten Progression auszugleichen.
Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:
Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge
Das Kindergeld steigt ab 1.1.2021 um 15 Euro im Monat. Somit beträgt es dann für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt um 288 Euro auf 5.460 Euro; der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird auf 2.928 Euro erhöht.
Anhebung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag wird in zwei Schritten angehoben. Für 2021 beträgt er 9.744 Euro, für 2022 9.984 Euro.
Verschiebung der Eckwerte des ESt-Tarifs
Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 nach rechts verschoben. Danach ist der Spitzensteuersatz von 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 Euro (VZ 2021) bzw. 278.732 Euro (VZ 2022) zu zahlen.
Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG wird angehoben, da er sich der Höhe nach am steuerlichen Existenzminimum orientiert: 9.744 Euro (VZ 2021) bzw. 9.984 (VZ 2022).
Hinweis: Das Gesetz muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden.
Stand 30.10.2020