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Änderung des Arbeitszeitgesetzes bis zum 31.7.2020: Referentenentwurf des BMAS einer Verordnung zur Abweichung vom Arbeitszeitgesetz in Folge der Covid-19-Epidemie

12. April 2020

Zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie können bis zum 31.7.2020 längere Arbeitszeiten, kürzere Ruhezeiten sowie die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Tätigkeiten notwendig sein.

Gemäß § 14 Abs. 4 ArbZG kann das BAMS im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates in Ausnahmefällen, insbesondere Epidemien, bundeseinheitliche Ausnahmen vom ArbZG durch Rechtsverordnung erlassen.

 

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung sind:

Die Verordnung gilt nur für die in § 1 Absatz 3 der Verordnung geregelten Tätigkeiten.

Umfasst sind Tätigkeiten

  1. der Produktion und des Handels von Waren des täglichen Bedarfs; der Produktion und dem Vertrieb von Medizinprodukten und Medikamenten sowie apothekenüblichen Artikeln sowie Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Epidemie eingesetzt werden,
  2. der medizinischen Behandlung einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
  3. bei Not- und Rettungsdienste, der Feuerwehr und dem Zivilschutz,
  4. der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung,
  5. der Krankenpflege in stationären und ambulanten Bereichen,
  6. der Energie- und Wasserversorgung sowie der Abfall- und Abwasserentsorgung,
  7. der Landwirtschaft und Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  8. zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten und bei Bewachung von Betriebsanlagen,
  9. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Betriebssystemen,
  10. in Verkaufsstellen im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten für Lebensmittel und Apotheken.

 

Die Arbeitszeit darf grundsätzlich 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. In dringenden Fällen darf die wöchentliche Arbeitszeit jedoch 60 Stunden überschreiten, wenn die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.

Die Ruhezeit bei den genannten Tätigkeiten darf um zwei Stunden verkürzt werden, muss jedoch mindestens neun Stunden betragen. Die Verkürzung der Ruhezeit muss innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden durch Gewährung freier Tage oder Verlängerung anderer Ruhezeiten auf mindestens 13 Stunden.

An Sonn- und Feiertagen wird für die genannten Tätigkeiten das Sonn- und Feiertagsverbot gelockert. Innerhalb von acht Wochen ist ein Ersatzruhetag – spätestens bis zum 31.7.2020 – zu gewähren.

 

(Quelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur „Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbetiszeitverordnng).)

Stand: 08.04.2020

 

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