Die bestehenden Regelungen des Baukindergeldes wurden von der Europäischen Kommission kritisiert.[1] Insbesondere die Voraussetzung, nach der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben muss und das Baukindergeld nur für in Deutschland erworbenes Wohneigentum gewährt wird, könnte aus Sicht der Europäischen Kommission eine „indirekte Diskriminierung“ gerade für Grenzgänger darstellen.
Nach der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage werden die Regelungen des Baukindergeldes als mit dem EU-Recht vereinbar eingeordnet. Eine Ausweitung des Baukindergeldes auf den Erwerb von in der EU bzw. dem EWR-Gebiet belegenem Wohneigentum ist nicht geplant.[2]
[1] www.faz.net/aktuell/wirtschaft/eukritisiert-deutsches-baukindergeld-16361270.html
[2] BT-Drs. 19/15525 v. 27.11.2019
Stand: 18.12.2019