Die Nichtbeanstandungsregelung der Länder zur Umrüstung elektronischer Kassen auf TSE läuft zum 31.3.2021 aus. Doch insbesondere cloudbasierte TSE-Lösungen haben noch immer erhebliche Startschwierigkeiten. Was können Unternehmen tun, wenn’s weiterhin hakt?
Grundsätzlich besteht bereits seit 1.1.2020 die Pflicht, dass elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen zu schützen sind. Für die Unternehmen galt daher stets: Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
Bund und Länder gewährten Verlängerung
Mangels technischer Voraussetzungen einigten sich Bund und Länder jedoch darauf, dass es längstens bis zum 30.9.2020 nicht beanstandet wurde, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme noch nicht über eine TSE verfügten. Zu einer weiteren Verschiebung der Pflicht konnte sich das BMF nicht durchringen. Daran änderte auch die Kritik von DStV und Wirtschaftsverbänden mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise und damit einhergehender Verzögerungen nichts.
Dennoch: Die Hilferufe aus der Praxis blieben nicht unerhört. Im Wege von Ländererlassen gewährten 15 Länderfinanzministerien (außer Bremen) unter bestimmten Voraussetzungen einen weiteren zeitlichen Aufschub bis 31.3.2021. Nunmehr steht jedoch auch dieser Fristablauf unmittelbar bevor.
Unbefriedigende Situation bei cloudbasierten TSE-Lösungen
Besonders mit Blick auf cloudbasierte TSE-Lösungen gibt es jedoch weiterhin erhebliche Startschwierigkeiten. Nach Informationen des DStV ist bislang nur eine Cloud-TSE durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Auch die (neuerlichen) Anforderungen an Zertifizierung und Anwenderumgebung führen zu Irritationen und wirken sprichwörtlich wie „Sand im Getriebe“. Viele Unternehmen können daher bereits jetzt absehen, dass es in puncto Implementierung, Zertifizierung oder Anpassung der Betriebsumgebung im Zusammenhang mit der Cloud-TSE bis Ende März eng wird.
Weitere Kulanzregelung in Sicht?
Eine erneute generelle kurzfristige Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist ist seitens Bund und Ländern nicht zu erwarten. Ob es gestufte Einführungsregelungen speziell für die Cloud-TSE gibt, bleibt abzuwarten.
DStV empfiehlt: Fristverlängerung nach § 148 AO zu beantragen
Der DStV empfiehlt in diesen Fällen daher, zeitnah einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 148 AO beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Stand: 12.03.2021