Das BMF hat kürzlich Referentenentwürfe für ein 2. FamEntlastG sowie ein Behinderten-Pauschbetragsgesetz veröffentlicht. Im Vorgriff auf den im Herbst 2020 zu erwartenden Existenzminimumsbericht sollen durch das 2. FamEntlastG die Wirkung der Kalten Progression abgemildert und Familienleistungen verbessert werden und dem verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Existenzminimums Rechnung getragen werden (subjektives Nettoprinzip). Mit dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz sollen neben einer Erhöhung der steuerlichen Freibeträge auch Erleichterungen bei den Nachweispflichten umgesetzt werden.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:
Grundfreibetrag und Anpassung des Einkommensteuertarifs
Grundfreibetrag: 9.696 (VZ 2021) bzw. 9.984 (VZ 2022)
Anpassung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs (z.B. Spitzensteuersatz ab einem zvE von 274.613 € im VZ 2021 bzw. 278.732 € im VZ 2022)
Kindergeld und Kinderfreibeträge
Erhöhung des Kindergeldes um jeweils 15 € ab Januar 2021, somit jeweils 219 € für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind 225 € und jedes weitere Kind jeweils 250 €
Anpassung des Kinderfreibetrags auf 2.730 € und des Freibetrags für Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes auf 1.464 €
Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen auf 9.696 € (VZ 2021) bzw. 9.984 € (VZ 2022)
Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge
Die Behinderten-Pauschbeträge, die in Abhängigkeit des Grads der Behinderung bei der Besteuerung berücksichtigt werden, sollen ab dem VZ 2021 verdoppelt werden. Der max. Pauschbetrag soll demnach statt bisher 3.700 € demnächst 7.400 € betragen. Des Weiteren wird die Systematik an das Sozialrecht angepasst und ein Pauschbetrag bereits ab einem Behinderungsgrad von 20 statt bislang 25 gewährt.
Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags
Für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten wird auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Pauschbetrag gewährt (behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag). Den Pauschbetrag erhalten:
- geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
- außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde o-der behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“.
Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 beträgt der Pauschbetrag 900 Euro. Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer2 beträgt der Pauschbetrag 4 500 Euro. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nummer 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über den Fahrtkosten-Pauschbetrag nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.
Stand: 13.07.2020